Parkschaden – was tun?


    Ratgeber


    Es stellt sich immer wieder die Frage, in welchen Fällen eine Unfallmeldung (z.B. nach einem Parkschaden) direkt an die Polizei zu erfolgen hat oder ob es auch erlaubt ist, einen Notizzettel mit seinen Angaben zu hinterlegen. In den nachfolgenden Ausführungen wird ein wenig Licht ins Dunkel gebracht.

    (Bild: pixabay)

    Nach Art. 92 SVG wird mit Busse bestraft, wer seinen Pflichten nach einem Unfall nicht nachkommt. Diese Pflicht umfasst eine sofortige Meldung an den Geschädigten und wenn dieser nicht verständigt werden kann, muss die Polizei unverzüglich benachrichtigt werden (vgl. Art. 51 Abs. 3 SVG, bei Sachschaden).

    Doch was bedeutet in der heutigen Zeit der Digitalisierung «unverzüglich»? Um dies zu veranschaulichen, kann auf ein Beispiel eines Bundesgerichtsentscheids vom 11. April 2017 (6B_996/2016, E. 2.2.) verwiesen werden: Der Beschwerdeführer X begründet den beantragten Freispruch vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall mit Fremdschaden damit, er habe die Polizei nicht informieren können, weil der Akku seines Natels ausgegangen sei. Er habe am Unfallort auf fremde Hilfe gewartet, aber dringend seine Notdurft erledigen müssen. Gemäss Art. 51 SVG dürfe der Unfallort nur verlassen werden, soweit selbst Hilfe benötigt werde.

    Angenommen der Schaden wäre durch X unmittelbar und persönlich dem Besitzer gemeldet worden, da dieser just in diesem Moment an die Unfallstelle kam, so hätte die Polizei nicht zwingendermassen verständigt werden müssen. Ist dies nicht möglich, also kann der Geschädigte nicht direkt und persönlich benachrichtigt werden (und sei es auch, weil der Verursacher den Geschädigten nicht mitten in der Nacht wecken oder stören will), so hat der Verursacher eines Schadens ohne Umwege die Polizei zu verständigen. Der direkte Weg (Wichtig: nicht erst nach der Arbeit!) zur Polizei ist demnach unumgänglich, wenn man nicht in Konflikt mit weitergehenden strafrechtlichen Sanktionen kommen will: Eine Missachtung widerspräche dem eingangs erwähnten Grundsatz von Art. 51 Abs. 3 SVG, wonach eine sofortige Unfallmeldung gemacht werden muss, und wäre durch die Polizei zur Anzeige zu bringen. Dies nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nach Art. 91a SVG in einem solchen Fall ebenfalls zur Anwendung kommt. Bereits eine telefonische Benachrichtigung durch den Verursacher bei der Einsatzleitzentrale der Polizei gilt als genügende Meldung. Dabei sind die Anweisungen des Polizisten zu befolgen und ggf. muss am Ereignisort auf das Eintreffen einer Polizeipatrouille gewartet werden.

    Ebenso wenig reicht es, lediglich die Visitenkarte oder einen Notizzettel zu hinterlegen, da eine direkte Meldung an den Geschädigten oder die Polizei verlangt wird.

    Diese Regelung gilt nicht nur bei Parkschäden – jegliche Art von Schaden (Wildschaden, Landschaden etc.), welcher einem Dritten zugeführt wurde, muss umgehend gemeldet werden. Wildunfälle sind analog zu behandeln: Lediglich eine Meldung an den Wildhüter vermag nicht den Anforderungen von Art. 51 Abs. 3 SVG gerecht zu werden.

    Ist man nicht sicher, ob ein Schaden bei einem Dritten entstanden ist oder nicht, so hat sich der Verursacher zusätzlich davon zu überzeugen, dass kein Schaden entstanden ist. Denn auch die Aussage, dass man dachte, es sei kein Schaden entstanden, kann einem in dieser Situation nicht weiterhelfen.

    Merke: Die Anwesenheit der Polizei zieht nicht automatisch eine Anzeige/Rapportierung des Verursachers nach sich, wenn dem Grundsatz der unverzüglichen Unfallmeldung Rechnung getragen wird.

     

     

    Maj Christian Egeler,
    Leiter Verkehrs­polizei

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